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Unter keinen Umständen würden wir uns Herrn Dr. Teubner noch einmal anvertrauen; selbst wenn es unsonst wäre. Wir können ihn auch nicht weiterempfehlen.
Begründung:
Zum Ortstermin mit dem Gerichtsgutachter erscheint er eine 3/4 Stunde verspätet ohne Akte, zu unseren Schreiben nimmt er z.T. nicht oder u.E. unzureichend Stellung, Schriftsatzanlagen der Gegenseite schickt er uns erst nach Erinnerung zu, in Gesprächsterminen erscheint er uns unvorbereitet und ohne Akte. Und das alles für eine Honorarvereinbarung oberhalb des üblichen RVG-Rahmens – das geht gar nicht. Wir hätten uns auch eine bessere Kommunikation seinerseits sehr gewünscht. Deshalb können wir keine Weiterempfehlung für Herrn Dr. Teubner aussprechen.
Ergänzung vom 01.09.2015 aufgrund von Nachfragen zum Honorar:
Wir zahlten in der Baumängelsache durch die Vereinbarung bisher über 15.500 € Anwaltshonorar an RA Dr. Teubner. Im Kostenfestsetzungsverfahren konnten wir dagegen nur das gesetzliche Honoar von 5.450 € geltend machen. Die Differenz blieb an uns hängen.
Hinzu kamen noch unsere eigenen Gutachterkosten, die wir selbst tragen mussten und nicht geltend machen konnten. RA Dr. Teubner wollte nämlich, dass die Schriftsätze der Gegenseite erst vom eigenen Gutachter geprüft werden. Dessen Stellungnahme übernahm er dann im wesentlichen in seinem Schriftsatz. Von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hätten wir da schon etwas mehr erwartet, als "paste & copy".geschrieben für:
Fachanwälte für Arbeitsrecht / Fachanwälte für Baurecht und Architektenrecht in Potsdam
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