Mit einem Wort gesagt: wir sind unzufrieden! Mehr möchten wir an dieser Stelle nicht verlauten lassen ... Testamentsvollstreckung erfolgte eher nach Gutsherrenart. Mißachtung der Anordnung der Testatin bwz. ihrer schriftlich erteilten Weisungen soqie Beendigung der Testamentsvollstreckung ohne unverzügliche Rückgabe aller Unterlagen sowie verzögerte Restgelder an die begünstigteErbin.
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