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Ist Euch schon mal passiert, dass ein Locationinhaber Euch angerufen hat ?
rolandvitzthum3
schreibt:
Kontaktdaten, wie z. B. Telefonnummern, gehören zu den Patientendaten. Diese unterliegen der Schweigepflicht, nicht aber eine Bewertung oder ein Kommentar. Ein Arzt darf persönliche Daten nur durch Vorlage einer unterschriebenen Schweigepflichtentbindung herausgeben. Selbst ein Jurist darf Patientendaten nur mit einer gültigen Schweigepflichtentbindung anfordern.
Der Beitrag wurde zuletzt geändert
demayemi ges. geschützt
„Standpunkthalter“ sagt nachdenklich:
Diese Location wird vereinbarungsgemäß nicht genannt und sie ist auch aus dem Bestand gelöscht:
Eine mir nicht bekannte Anwältin verklagte mich aus 100 km Entfernung wegen übler Nachrede namens ...... , Sitz in Leutkirch, also fast vor Ort. Soso! Ich weigerte mich zu vergleichen, denn ich fühlte mich im Recht.
Angesichts der mitgebrachten Beweise schloss sich der Richter meiner Meinung an und wies die Klage zuungunsten des Klägers ab. Der anwesende Inhaber der Location fiel aus allen Wolken, denn er war bis zum Vorlegen der Beweise der festen Meinung, in seiner Firma würde redlich gearbeitet.
Er bat mich zu sich und wir setzten uns zusammen: Ich kriegte den zuvor nicht einklagbaren entstandenen Schaden vollwertig ersetzt und er bat darum, den ganzen Vorgang und seine Umgebung zu eliminieren. Er werde dafür seinen Werkmeister zur Verantwortung ziehen. Und er erklärte mir, wie er von der RA aus SF zur Klage überredet worden sei. Seine eigene Rechtsabteilung, die er nur ganz selten benötigte, hätte nämlich ihren Sitz vor Ort.
Somit war mir der Vorgang klar: Der Frau RA aus SF war langweilig, also suchte sie 1*-Bewertungen, die Aussagen beinhalteten die man aufblähen und zu Geld machen konnte. In meinen Augen eine niederträchtige und unseriöse Vorgehensweise und ich kann eigentlich nur hoffen, dass sie irgendwann von der Anwaltskammer erwischt und gemaßregelt wird.
Eine mir nicht bekannte Anwältin verklagte mich aus 100 km Entfernung wegen übler Nachrede namens ...... , Sitz in Leutkirch, also fast vor Ort. Soso! Ich weigerte mich zu vergleichen, denn ich fühlte mich im Recht.
Angesichts der mitgebrachten Beweise schloss sich der Richter meiner Meinung an und wies die Klage zuungunsten des Klägers ab. Der anwesende Inhaber der Location fiel aus allen Wolken, denn er war bis zum Vorlegen der Beweise der festen Meinung, in seiner Firma würde redlich gearbeitet.
Er bat mich zu sich und wir setzten uns zusammen: Ich kriegte den zuvor nicht einklagbaren entstandenen Schaden vollwertig ersetzt und er bat darum, den ganzen Vorgang und seine Umgebung zu eliminieren. Er werde dafür seinen Werkmeister zur Verantwortung ziehen. Und er erklärte mir, wie er von der RA aus SF zur Klage überredet worden sei. Seine eigene Rechtsabteilung, die er nur ganz selten benötigte, hätte nämlich ihren Sitz vor Ort.
Somit war mir der Vorgang klar: Der Frau RA aus SF war langweilig, also suchte sie 1*-Bewertungen, die Aussagen beinhalteten die man aufblähen und zu Geld machen konnte. In meinen Augen eine niederträchtige und unseriöse Vorgehensweise und ich kann eigentlich nur hoffen, dass sie irgendwann von der Anwaltskammer erwischt und gemaßregelt wird.
Harpye
„Smartie“ meint ernsthaft:
Beschwerde bei 4 sternen?
Eine ehrliche Bewertung wollen wir doch haben und 4 Sterne hört sich für mich gut an. Die bewertung einer Freundin ist mal auf eine Inhaber-Beschwerde hin gelöscht worden - 1 Stern-Bewertung - die war leider auch ehrlich.
Aber sowas? Und dann gleich mit dem Anwalt drohen? Das heißt für mich gleich 4 Sterne weniger...
Eine ehrliche Bewertung wollen wir doch haben und 4 Sterne hört sich für mich gut an. Die bewertung einer Freundin ist mal auf eine Inhaber-Beschwerde hin gelöscht worden - 1 Stern-Bewertung - die war leider auch ehrlich.
Aber sowas? Und dann gleich mit dem Anwalt drohen? Das heißt für mich gleich 4 Sterne weniger...
vinzenztheis
„Macher“ meint:
Die Abmahnanwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert Bewertungsportale auf Tatsachenbehaupzungen in Bewertungen zu durchsuchen und diese Bewerter dann versuchen kostenpflichtig abzumahnen.
Da viele Tatsachenbehauptungen - selbst wenn sie zutreffend sind - häufig schwer beweisbar sind und nicht immer gerichtsfest belegt werden können, ist es empfehlenswert in Bewertungen nur eine Meinung kundzutun.
Eine reine Meinungsäußerung - solange sie keine Beleidigungen enthält -
ist durch keinen Anwalt angreifbar. Hierzu zitiere ich Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
"Art. 5 Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Darüberhinaus können jedoch auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, wenn diese gerichtsfest beweisbar sind und man einen Rechtsstreit nicht scheut.
Da viele Tatsachenbehauptungen - selbst wenn sie zutreffend sind - häufig schwer beweisbar sind und nicht immer gerichtsfest belegt werden können, ist es empfehlenswert in Bewertungen nur eine Meinung kundzutun.
Eine reine Meinungsäußerung - solange sie keine Beleidigungen enthält -
ist durch keinen Anwalt angreifbar. Hierzu zitiere ich Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
"Art. 5 Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Darüberhinaus können jedoch auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, wenn diese gerichtsfest beweisbar sind und man einen Rechtsstreit nicht scheut.
fudo-shin
„Networker“ meint:
Bei dem Foto, dass Du gemacht hast, hättest Du den Eigentümer fragen müssen, ob Du es verwenden/Veröffentlichen darfst. Man darf auch nicht ohne weiteres ein Gebäude fotografieren und bei Facebook veröffentlichen. Da muss man ziemlich aufpassen.
Sich über eine 4-Sterne-Bewertung aufzuregen bzw. anwaltlich vorzugehen, ist m.E. nur bescheuert. Selbst wenn man nur einen Stern vergibt, ist es eine Meinung, die man so wiedergibt, wie man die Lokalität empfunden hat.
Sich über eine 4-Sterne-Bewertung aufzuregen bzw. anwaltlich vorzugehen, ist m.E. nur bescheuert. Selbst wenn man nur einen Stern vergibt, ist es eine Meinung, die man so wiedergibt, wie man die Lokalität empfunden hat.
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