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Ist Euch schon mal passiert, dass ein Locationinhaber Euch angerufen hat ?

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rolandvitzthum3 schreibt:

Kontaktdaten, wie z. B. Telefonnummern, gehören zu den Patientendaten. Diese unterliegen der Schweigepflicht, nicht aber eine Bewertung oder ein Kommentar. Ein Arzt darf persönliche Daten nur durch Vorlage einer unterschriebenen Schweigepflichtentbindung herausgeben. Selbst ein Jurist darf Patientendaten nur mit einer gültigen Schweigepflichtentbindung anfordern.

Der Beitrag wurde zuletzt geändert



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demayemi ges. geschützt  „Standpunkthalter“ sagt nachdenklich:

Diese Location wird vereinbarungsgemäß nicht genannt und sie ist auch aus dem Bestand gelöscht:
Eine mir nicht bekannte Anwältin verklagte mich aus 100 km Entfernung wegen übler Nachrede namens ...... , Sitz in Leutkirch, also fast vor Ort. Soso! Ich weigerte mich zu vergleichen, denn ich fühlte mich im Recht.
Angesichts der mitgebrachten Beweise schloss sich der Richter meiner Meinung an und wies die Klage zuungunsten des Klägers ab. Der anwesende Inhaber der Location fiel aus allen Wolken, denn er war bis zum Vorlegen der Beweise der festen Meinung, in seiner Firma würde redlich gearbeitet.
Er bat mich zu sich und wir setzten uns zusammen: Ich kriegte den zuvor nicht einklagbaren entstandenen Schaden vollwertig ersetzt und er bat darum, den ganzen Vorgang und seine Umgebung zu eliminieren. Er werde dafür seinen Werkmeister zur Verantwortung ziehen. Und er erklärte mir, wie er von der RA aus SF zur Klage überredet worden sei. Seine eigene Rechtsabteilung, die er nur ganz selten benötigte, hätte nämlich ihren Sitz vor Ort.

Somit war mir der Vorgang klar: Der Frau RA aus SF war langweilig, also suchte sie 1*-Bewertungen, die Aussagen beinhalteten die man aufblähen und zu Geld machen konnte. In meinen Augen eine niederträchtige und unseriöse Vorgehensweise und ich kann eigentlich nur hoffen, dass sie irgendwann von der Anwaltskammer erwischt und gemaßregelt wird.

rolandvitzthum3 Ich bin mir sicher, daß demayemi hier im Recht gewesen ist. Wenn der Anwältin die Bewertung nicht gefallen hat, hätte sie ihm erstmal darum bitten müssen, diese zu löschen.
Ausgeblendete 8 Kommentare anzeigen
demayemi ges. geschützt Golocal hat damals gleichzeitig mit der Warnung an mich meine Userdaten rausgerückt, widerrechtlich, wie mittlerweile bekannt ist.
Die geldgierige Anwältin hat nicht lange gefackelt und eine Genugtuung in nicht vertretbarer Höhe gefordert, soweit MEINE Rechtsabteilung. Sie wollte den Streitwert hochtreiben, das musste sie sich vom Richter auch sagen lassen. :-D
Ein golocal Nutzer Es gibt inzwischen Anwaltskanzleien, die damit auf ihrer Homepage werben, auf die Löschung von Negativbewertungen -explizit auf Golocal - spezialisiert zu sein.
demayemi ges. geschützt Das entspricht auch den Schilderungen MEINER Anwältin: Die aus dem Kraut schießenden Bewertungsplattformen seien eine wahre Gelddruckmaschine für die unseriöse Jurisprudenz.

Sie gab mir einen ganz simplen Tipp mit auf den Weg, mit dem ich jeglichen Angriff auf meine Texte von vornherein unterbinden kann:
Der Einleitungssatz muss immer heißen: "Meiner Meinung nach ......" und damit ist alles Nachfolgende sofern es nicht beweiskräftigt widerlegt werden kann und keine Beleidigungen enthält durch Art 5 GG geschützt.
schnurzinchen Danke, denmayemi, das ist ein sehr guter Tipp, den ich sofort auf alle meine (wenigen) Negativ-Bewertungen anwenden werde.
Grundsätzlich machen mir positive Erlebnisse ergo Bewertungen sowieso viel mehr Spaß.
demayemi ges. geschützt DA pflichte ich Dir unumwunden bei, aber manchmal kommt man nicht drumherum, außer mal will sich zum Abstrafen gleich an die Bild-Zeitung wenden. :-DDDD
schnurzinchen Um auf Nummer Sicher zu gehen habe ich meine 1- und 2-Sterne-Bewertungen eben mal entsprechend angepasst. Fühlt sich doch gleich viel entspannter an. :)
schnurzinchen Na, in erster Linie für mein Sicherheitsempfinden. Die Geprügelten leiden aber hoffentlich dadurch auch ein bisschen weniger.
demayemi ges. geschützt Ich hab inzwischen gespitzelt, Du bist in etwa gleiche Altersgruppe wie ich. Warum bin ich bloß so unreif ;-D

Meine, allerdings sehr junge Anwältin, äußerte die gleiche Meinung (da haben wirs wieder): Der Zaubersatz reduziert die unangenehme Äußerung mental auf EINE Person, das kann man wegstecken.
Konzentrat Rechtsanwälte, die wahrscheinlich im Kerngeschäft nicht sonderlich erfolgreich sind, finden im Internet viele lukrative Verdienstmöglichkeiten. Danke an demayemi, dass er da mal was veröffentlicht.

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Harpye  „Smartie“ meint ernsthaft:

Beschwerde bei 4 sternen?
Eine ehrliche Bewertung wollen wir doch haben und 4 Sterne hört sich für mich gut an. Die bewertung einer Freundin ist mal auf eine Inhaber-Beschwerde hin gelöscht worden - 1 Stern-Bewertung - die war leider auch ehrlich.

Aber sowas? Und dann gleich mit dem Anwalt drohen? Das heißt für mich gleich 4 Sterne weniger...

schnurzinchen Ja, ich war auch sehr verwundert, denn gute 4 Sterne erschienen mir eigentlich eher ein wenig zu viel... nun stelle ich mir ihren Zorn bei 2 bis 3 Sternen vor - oder auch lieber nicht. bearbeitet

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vinzenztheis  „Macher“ meint:

Die Abmahnanwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert Bewertungsportale auf Tatsachenbehaupzungen in Bewertungen zu durchsuchen und diese Bewerter dann versuchen kostenpflichtig abzumahnen.

Da viele Tatsachenbehauptungen - selbst wenn sie zutreffend sind - häufig schwer beweisbar sind und nicht immer gerichtsfest belegt werden können, ist es empfehlenswert in Bewertungen nur eine Meinung kundzutun.

Eine reine Meinungsäußerung - solange sie keine Beleidigungen enthält -
ist durch keinen Anwalt angreifbar. Hierzu zitiere ich Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

"Art. 5 Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."

Darüberhinaus können jedoch auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, wenn diese gerichtsfest beweisbar sind und man einen Rechtsstreit nicht scheut.

demayemi ges. geschützt Zu Art. 5 GG gibt es zusätzlich ein Grundsatzurteil des BGH das ich aus aktuellem Anlass für einen pensionierten Juristen herauskramte und ihm via PN mitteilte. Hier PN-O-Text um Privates gekürzt :-)

Endlich konnte ich mal eine meiner gelegentlichen schlaflosen Nächte sinnvoll nutzen und hab Dir Dein Urteil rausgekramt. Hier der Link, vielleicht kennst Du den Kollegen sogar:

http://www.123recht.net/Der-Bundesgerichtshof-faellt-Grundsatzurteil-fuer-alle-Bewertungsportale-__a155710.html

Ein bisschen windelweich ist das Urteil meiner Ansicht nach schon:

Beispiel MEINES Falles: Golocal hätte meine Nutzerdaten nicht herausgeben MÜSSEN, aber sie haben es getan, weil sie es wohl durften, was MIR allerdings das Recht in die Hände spielte, Golocal zivilrechtlich anzuklagen und Entschädigung für den Aufwand und den Stress einzufordern.

Auch dieses Urteil ist wohl in erster Linie eine Gelddruckmaschine für die Jurisprudenz (bitte mein Geläster nicht persönlich nehmen, aber ich kann mir vorstellen, dass ein unseriöser und streitbarer Kollege von Dir einen solchen Fall bis vor den EU-Gerichtshof zieht und dabei reich wird)

O-Text Ende

Dieses Urteil VERBIETET den Bewertungsportalen, Nutzerdaten ohne Gerichtsurteil oder den begründet dargelegten Verdacht eines schweren Vergehens herauszugeben, wobei Diffamierung und üble Nachrede ausdrücklich ausgeklammert sind, sofern sie keine die Würde des Bewerteten verletzenden Äußerungen beinhalten, siehe Art.1 GG.
Wäre der Bewerter permanent der Gefahr ausgesetzt, wegen jeder negativen Äußerung vor Gericht gezerrt zu werden, würde ihn das in seiner Meinungsfreiheit so stark einschränken, dass Art 5 GG gröblichst verletzt wäre.

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fudo-shin  „Networker“ meint:

Bei dem Foto, dass Du gemacht hast, hättest Du den Eigentümer fragen müssen, ob Du es verwenden/Veröffentlichen darfst. Man darf auch nicht ohne weiteres ein Gebäude fotografieren und bei Facebook veröffentlichen. Da muss man ziemlich aufpassen.
Sich über eine 4-Sterne-Bewertung aufzuregen bzw. anwaltlich vorzugehen, ist m.E. nur bescheuert. Selbst wenn man nur einen Stern vergibt, ist es eine Meinung, die man so wiedergibt, wie man die Lokalität empfunden hat.

rolandvitzthum3 Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie z. B. ein Restaurant oder eine Apotheke, dürfen m. E. auch fotografiert werden. Die Einverständnis des Eigentümers ist nur erforderlich, wenn ein innerer Teil des Gebäudes fotografiert wird. Ein Gebäude von der Straße aus zu fotografieren fällt unter die Panoramafreiheit.
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schnurzinchen Wenn es so ist, wie Du sagst, fudo-shin, dann muss ich fast alle meiner über 4000 Fotos löschen. Ich dachte, es gilt die Panoramafreiheit...
Dass keine Menschen auf meinen Bildern veröffentlicht werden, die dies nicht möchten, war bisher mein Hauptaugenmerk, aber wenn nun zu jedem Bild eine Erlaubnis gehört... :(
fudo-shin Es gibt ein Unterschied zwischen Panoramafreiheit und Urheberrecht. Hier hat es nichts mit einem Panorama zu tun, somit kommt das Urheberrecht zum tragen. Sprich Du hast die Eingangstür und das Praxisschild fotografiert, was zum Eigentum der Praxis gehört und somit muss man den Eigentümer vorher um Erlaubnis bitten. Das Praxisschild allein gehört schon zum Urheberrecht.

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