Der Kriminalbeamte behauptet stock und steif, der AMTSVORMUND könne doch nichts dafür, dass sein Minderjähriges Mündel, welches er dessen Mutter gem. § 235 Abs. 1 StGB über Jahre hinweg entzogen hat, nun im Bereich des § 29 BtMG straffällig geworden ist. Dass die Straftat im Bereich des Drogenmilieus, in welches das Minderjährige und dem Herrn D. zum Ganz Besonderen Schutz Befohlene Kind abgerutscht ist, auf die vorangegangenen Straftaten, denen sich der AMTSVORMUND strafbar gemacht hat,... weiterlesen
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