Nach unseren Erfahrungen wird das Auftreten von U behördlich sogar noch geduldet!
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2010 die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) neu gefasst und erlassen. GLEICHZEITIG wurde im § 8 der KÜO der § 6 zum 01.01.2013 ausser Kraft gesetzt.
Damit sind Schornsteinfeger NICHT mehr berechtigt, für erbrachte Leistungen den Faktor 1,05 in ihren Rechnungen anzuwenden.
Mit Willen des Gesetzgebers sind Schornsteinfeger seit 01.01.2013 durch Aufhebung des Monopols auf... weiterlesen
Kehrbezirke als „freie“ Handwerker tätig, soweit sie nicht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Damit unterliegen Schornsteinfeger seit 01.01.2013 neben der Preis-Angabe-Verordnung ebenfalls dem Umsatzsteuergesetz (UstG).
Die KÜO ist dabei in der Rechtshierarchie gegenüber dem UstG nachrangig.
Nach dem UstG – auch nach geltendem europäischen Recht - ist die Abrechnung von MwSt. auf hoheitliche Aufgaben nicht statthaft.
Ebenso sind auf Grund der v. g. Rechtsänderungen Schornsteinfeger nach der Preis-Angabe-Verordnung verpflichtet, gegenüber dem Verbraucher BRUTTO-ENDPREISE VOR Erbringung irgend einer Leistung zu nennen und zu vereinbaren. Ebenso ist es – s. höchstrichterliche Rechtsprechung – nicht statthaft eine Abrechnung nach „Arbeitswerten“ x „Umrechnungsfaktor“ zuzüglich „Umsatzsteuer“ vorzunehmen, da hier das Gebot der Preis-Klarheit gegenüber dem Verbraucher verletzt wird.
Was macht U?
ER SCHERT SICH KEINEN DEUT DARUM![verkleinern]