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  1. Userbewertung: 5 von 5 Sternen

    1. Bewertung


    Gerne bin ich in diese Gärtnerei mit meiner Tochter gelaufen, um Blümchen für meine Mutti zu kaufen.
    Diese haben wir dann an ihr Grab gebracht. Das ist schon lange her, aber noch fest in meiner Erinnerung ....

    geschrieben für:

    Gartenbau in Moritzburg

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    1.



  2. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    52. von 135 Bewertungen


    Sachverhalt:
    Ich kaufe bei Roller in Paderborn eine schmale Spühlmaschine - 3 Waschgänge waren wohl m.E. in Ordnung aber alle weiteren Waschgänge hinterließen bis zum heutigen Tage trotz "Trocknen" nasses Geschirr bei der Entnahme.
    Mit der Inanspruchnahme meines Gewährleistungsrechts habe ich die Fa. Roller Paderborn - Küchenabteilung - angerufen und man hat mir mitgeteilt, das sie Selbiges einer Firma Atlantis übertragen haben - ich habe also dort angerufen und mir wurde eine Firma PROFECTIS zugeordnet, wo dann auch nach ca. 1 Woche Wartezeit ein Techniker bei mir war, der meinen "Fehler" nicht bestätigen konnte. Nun ist die Sache die, das mit eine Rechnung ins Haus flatterte mit dem stolzen Betrag von 68,79 €, die ich nun angeblich zu zahlen hätte. Im Rechnungstext steht u.A., das kein Garantieanspruch bestünde, sondern Selbiges nicht als Garantieleistung abgerechnet werden könnte. M.E. ist das glatter Rechtsbruch, da ich nämlich das sogenannte Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen habe und nicht das Garantierecht. Ich wende mich an die Verbraucherzentrale und dann an Roller Paderborn, die ja eigentlich als Einzelhandel sich um die sogenannte 1. Nachbesserung zu kümmern haben.
    Sachen gibts ....
    Sollte jemand noch einen sinnvollen Kommentar haben, dann ... gerne

    geschrieben für:

    Kundendienste / Elektrohandwerk in Nürnberg

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    2.

    Ein golocal Nutzer nach BGH-Urteil vom 23. 1. 2008 - VIII ZR 246/06 (LG Hildesheim) ist dieses Vorgehen evtl. rechtens...
    Nach dieser BGH-Entscheidung stellt ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte erkennen können.
    bearbeitet
    Ausgeblendete 6 Kommentare anzeigen
    Exlenker Weißware kaufe ich im Elektrofachhandel und nicht in einem Möbelhaus, dann habe ich auch nicht solche Probleme!
    MikeTheGreatest Mein Mangel ist aber Ei ECTER Mangel. Unabhngig davon befinde ich mich (Kauf der Sache war Dezember 2017) im 1. Halbjahr nach Kauf, ich muss den Sachmangel also nicht beweisen und "Grobe Fahrlssigkeit" - wie auch immer - kann auch nicht vorliegen.
    Exlenker Natürlich ist das mehr als ärgerlich MikeTheGreatest. Da hilft vielleicht dann doch die Verbraucherberatung!
    MikeTheGreatest Nö, ich habe das ohne Verbraucherberatung ... die übrigens in Paderborn ein Witz ist (Lange Wartezeiten und dann nur ein Termin für max. 30 Minuten kostenpflichtig), gelöst.
    Ich kenne meine Rechte als Käufer, aber bis zur "Problemlösung" musste ich Einiges auf mich nehmen, DAS ist das eigentliche Problem im Kontext eines (Zit. öffentliches Fernsehen) "zusammenbrechenden" Rechtssystems hierzulange.
    Solche Leute, wie PROFECTIS können uns als Verbraucher/Käufer/... abzocken und keinen interessiert das wirklich.
    Nun, ich habe nach einem Hinweis eines durch PROFECTIS geschädigten das Geschäftsgebaren dieses Unternehmens mit zunächst einer E-Mail an einen Fernsehsender, der sich für solche und ähnliche "Fälle" einsetzt, angeschrieben ... bisher jedoch noch kein Feedback bekommen (... hmm ...), auch keinen - was ich üblicherweise in anderen Zusammenhängen kenne - Zwischenbescheid ....
    (So, ich höre mal auf mit dem Schreiben ... muss weiter ... melde ich aber wieder ... versprochen)
    MikeTheGreatest Oh je ... ich habe gerade mal (Zit.) "nach BGH-Urteil vom 23. 1. 2008 - VIII ZR 246/06 (LG Hildesheim) ist dieses Vorgehen evtl. rechtens." in der Quelle angeschaut.
    Nun, diesen Zusammenhang aus dieser juristischen Quelle kann m.E. gar nicht hergestellt werden, weil der Kläger dort mutmaßlich keinen Vertrag geschlossen hat, den der Einzelhandel mit privaten Kunden schließt. In diesen Fällen - so auch meiner - greift das sog. Gewährleistungsrecht des privaten Kunden und da ist eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate ausgeschlossen. Ich muss also gar nichts beweisen bzw. belegen, was den (irgenwie) festgestellten Sachmangel betrifft.
    Insofern ist der Verkäufer verpflichtet, sich darum zu kümmern ohne rechtliche Konsequenzen für den Einzelhandelskunden.
    Genau diese (relativ neue) Regelung im BGB ist nicht allen Einzelhandelskunden nicht so gut bekannt und werd gerne mit Garantie des Herstellers verwechselt.
    (... OK, nun muss ich aber wirklich los ....)