Nach §19 Absatz 1 AGG ist eine Benachteiligung und die Verweigerung des Zutritts wegen Behinderung beispielweise beim Einkauf im Supermarkt, Bekleidungsgeschäft oder Baummarkt , bei einem Gaststättenbesuch und Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erlaubt.
Das Berufen auf das Hausrecht oder das Verweigern des Zutritts, etwa als Inhaber eines Ladengeschäftes , kann deshalb wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung unzulässig sein, sofern die ausnahmslose Maskenpflicht nicht im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein sollte.
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/
Ps: Bitte unterlasst Eure diskriminierende Kommentare.
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