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Im Großen und Ganzen hat die Nadel eine große Auswahl anzubieten.1.
Leider ist die Inhaberin mir gegenüber negativ voreingenommen durch die blöden Odenwälder. Dementsprechend wird man behandelt. Die denkt auch alle Kunden sind doof.
Bei berechtigten Reklamationen geht das Diskutieren los. Ohne Kassenzettel wird ein Umtausch nicht gerne vorgenommen oder Ware gegen Ware. Mit Kassenzettel hat man eher eine Chance.
Um den Kassenbeleg muss man immer bitten. Als ich nach dem "warum" fragte bekam ich 2 interessante Antworten zu diesem Thema:
1. Antwort: die Kassenzettel würden für den Müll gedruckt und das wäre eine Verschwendung von Papier.
2. Antwort: ohne Kassenzettel wird ein Umtausch in der Regel nicht akzeptiert und ist auch schwer vor dem Finanzamt zu rechtfertigen. So kann man sich auch aus der Affäre reden.
Als Kunde hat man mehr Rechte als man oftmals weiß.
Generell können Sie als Käufer der Ware nur gegenüber dem Verkäufer (Händler / Versender) Ihre Reklamation vorbringen. Mit dem Waren- bzw. Geldaustausch wurde dieser zu Ihrem Vertragspartner. Für Mängel an einem Produkt ist Triumph als Hersteller wiederum nur gegenüber seinem direkten Vertragspartner verantwortlich. Aus buchungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen sehen wir uns außerstande Ihre Reklamation direkt zu bearbeiten.
Aus gesetzlicher Sicht muss der Händler die Ware als Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist (zwei Jahre) und bei Vorlage eines Kaufbelegs (hier gilt auch ein Kontoauszug der Abbuchung) annehmen und prüfen. Durch den Geld-/Warentausch ist er diese Verpflichtung eingegangen. Daher möchten wir Sie bitten, nochmals an den Händler heranzutreten und Ihre „Reklamation Passform“ anzubringen.
Und dies hat mir der Deutsche Konsumentenbund e. v. zu diesem Thema geantwortet:
Zunächst einmal gilt es, die Begrifflichkeiten klar zu trennen: Es gibt die Garantie, die Gewährleistung und das Rückgaberecht im Fernabsatzhandel.
Der klassische Fall (und der historisch ältestean denkt. Man muss sie nur einfordern.) ist die sogenannte Gewährleistung. Diese ist gesetzlich im BGB geregelt und schreibt vor, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. Ist die Sache dennoch mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl
Nacherfüllung,
Schadenersatz, oder
Minderung des Kaufpreises verlangen,
oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht lässt sich allerdings durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einschränken. Dies ist in der Regel auch der Fall und der Verkäufer behält sich vor, zunächst zu versuchen, die Mangelfreiheit herzustellen, bevor er die defekte Sache zurücknehmen muss und Ihnen das Geld wieder auszahlt.
Wann eine Kaufsache mangelhaft ist, bestimmt sich nach den §§ 434 und 435 BGB. Nach diesen Regelungen liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache
nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat,
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde.
Grundsätzlich gilt also, dass der Käufer nur dann die Sache zurückgeben kann, wenn mit der Sache (laienhaft gesagt) „etwas nicht stimmt“.
Hierzu zählt aber nicht, dass die Sache nach dem Kauf vielleicht nicht gefällt. Bereut der Kunde den Kauf anschließend, weil er sich mehr von der Sache erhofft hat, ist dies in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich irrelevant.
Anders ist die Sache nur, wenn die Ware im Fernabsatzhandel gekauft wurde (oder auf einem Messestand), mithin also nicht im sogenannten stationären Einzelhandel, und der Verbraucher ist (also nicht im Rahmen einer gewerblichen Unternehmung handelt).
Nach dem Gesetz steht dem Kunden dann das Recht zu, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware wieder vom Kauf zu lösen.
Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass (anders als im stationären Einzelhandel) der Kunde die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages nicht selbst prüfen kann. Er kann sie weder anfassen noch genau betrachten noch sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen (z.B. hinsichtlich ihrer Größe). Vielmehr ist auf die bildliche Darstellung in Onlineshops angewiesen, die das Produkt sicherlich in einem äußerst positiven Licht erscheinen lassen.
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Ein Teil ist bei der Reinigung irreparabel zerstört worden. Von mir wurde verlangt das Teil beim Hersteller zu reklamieren. Woher soll ich wissen ob die Reinigung alles richtig gemacht hat.2.
Es hat sich herausgestellt das die Reinigung einen Fehler gemacht hat. Der Hersteller hat mir aber den Zeitwert des Mantels ersetzt.
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Leider muss Schmuck bestellt werden da vieles nicht im Laden ist.3.
Mir wurde der Schmuck dann mit UPS geschickt und er ist nicht bei mir angekommen.
Verärgerung bei mir und hin und her mit Sabo und UPS.
Ich habe zwar den Schmuck ersetzt bekommen.
Fazit: Ich lasse mir von Sabo nichts mehr schicken. UPS ist leider sehr unzuverläßig .
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Am Besten vorher gut überlegen ob man die Schuhe wirklich braucht bzw. ob sie auch gut passen. Sich nicht von genervtem Personal zum Schuhkauf überreden lassen. Lieber es sich nochmal überlegen auch zum Frust des Personals.4.
Umtausch geht hier leider gar nicht bzw. steht ein Hinweis an der Kasse der aber nicht genau die " AGB´ " definiert. Die Geschäftsleitung lies sich leider auch nicht dazu umstimmen mir mein Geld zurückzugeben. Anstatt dessen erhielt ich einen Gutschein.
Ich habe dennoch bei dielmann einen tollen Schuh für meinen Gutschein erhalten.
Bei Deichmann hat man für Schuhe immer ein Rückgaberecht egal ob im Preis reduziert gekauft oder normal. Auch der Zeitraum speilt keine Rolle. Und man bekommt sein Geld zurück und keinen Gutschein aufgedrängt.
Bei Amazon bekommt man jeden Designerschuh und auch anderweitig kann man Online sehr gute Schuhe kaufen. Frustriertes Personal muss man sich nicht antun. Man kann die Schuhe in Ruhe zu Hause testen und gegebenenfalls zurückschicken.
Dennoch bleibt für mich in Zukunft der Dielmann absolut tabu.
Der Kunde hat bei berechtiger Reklamation mehr Rechte als man ihm Glauben machen will.
Generell können Sie als Käufer der Ware nur gegenüber dem Verkäufer (Händler / Versender) Ihre Reklamation vorbringen. Mit dem Waren- bzw. Geldaustausch wurde dieser zu Ihrem Vertragspartner. Für Mängel an einem Produkt ist Triumph als Hersteller wiederum nur gegenüber seinem direkten Vertragspartner verantwortlich. Aus buchungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen sehen wir uns außerstande Ihre Reklamation direkt zu bearbeiten.
Aus gesetzlicher Sicht muss der Händler die Ware als Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist (zwei Jahre) und bei Vorlage eines Kaufbelegs (hier gilt auch ein Kontoauszug der Abbuchung) annehmen und prüfen. Durch den Geld-/Warentausch ist er diese Verpflichtung eingegangen. Daher möchten wir Sie bitten, nochmals an den Händler heranzutreten und Ihre „Reklamation Passform“ anzubringen.
Der klassische Fall (und der historisch älteste) ist die sogenannte Gewährleistung. Diese ist gesetzlich im BGB geregelt und schreibt vor, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. Ist die Sache dennoch mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl
Nacherfüllung,
Schadenersatz, oder
Minderung des Kaufpreises verlangen,
oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht lässt sich allerdings durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einschränken. Dies ist in der Regel auch der Fall und der Verkäufer behält sich vor, zunächst zu versuchen, die Mangelfreiheit herzustellen, bevor er die defekte Sache zurücknehmen muss und Ihnen das Geld wieder auszahlt.
Wann eine Kaufsache mangelhaft ist, bestimmt sich nach den §§ 434 und 435 BGB. Nach diesen Regelungen liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache
nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat,
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde.
Zunächst einmal gilt es, die Begrifflichkeiten klar zu trennen: Es gibt die Garantie, die Gewährleistung und das Rückgaberecht im Fernabsatzhandel.
Grundsätzlich gilt also, dass der Käufer nur dann die Sache zurückgeben kann, wenn mit der Sache (laienhaft gesagt) „etwas nicht stimmt“.
Anders ist die Sache nur, wenn die Ware im Fernabsatzhandel gekauft wurde (oder auf einem Messestand), mithin also nicht im sogenannten stationären Einzelhandel, und der Verbraucher ist (also nicht im Rahmen einer gewerblichen Unternehmung handelt).
Nach dem Gesetz steht dem Kunden dann das Recht zu, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware wieder vom Kauf zu lösen.
Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass (anders als im stationären Einzelhandel) der Kunde die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages nicht selbst prüfen kann. Er kann sie weder anfassen noch genau betrachten noch sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen (z.B. hinsichtlich ihrer Größe). Vielmehr ist auf die bildliche Darstellung in Onlineshops angewiesen, die das Produkt sicherlich in einem äußerst positiven Licht erscheinen lassen.
Wenn die Sache also im Internet, auf Märkten oder im Katalog bestellt wurde, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen. Der Fachbegriff hierfür ist „Widerruf“ bzw. „Verbraucherwiderruf“.
Die vorbeschriebenen zwei Rechtsinstitute sind gesetzlich vorgegebene. Bei ihnen handelt es sich um echte Kundenrechte, auf die der Kunde auch dann pochen kann, wenn der Verkäufer sie ihm nicht freiwillig einräumt.
Wichtig ist noch, dass in den beiden vorbeschriebenen Fällen (Verbraucher Widerruf und Mangelgewährleistung) der Verbraucher immer sein Geld zurück erhält. Es gibt keine Möglichkeit, den Verbraucher mit einem Gutschein oder ähnlichem ab zu speisen.
Daneben gibt es viele Fälle, in denen der Verkäufer dem Kunden freiwillig ein sogenanntes „Umtauschrecht“ einräumt. Dies könnte er entweder als generelle Geschäftspolitik machen oder einzelfallbezogen.
In diesen Fällen geht der Verkäufer freiwillig über das hinaus, was er dem Gesetz nach tun muss. Oft orientiert sich der stationäre Handel dabei an den Rechten die im Fernabsatzhandel (z.B. bei Onlineshops) bestehen.
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Sie sind sehr gut.5.
Man sollte jedoch einen Termin nicht vergessen sonst gibt es Stress. Ich bin Saublöd angemacht worden. Obwohl ich auch oft der Lückenfüller für abgesagte Termine war da ich flexibel sein konnte. Diesen Laden betrete ich nie mehr.
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Angeblich Brot vom Vortag. Ich würde sagen mindestens 1 Woche alt und Steinhart.6.
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Ich war mit einigen Artikeln die ich in 3 verschiedenen Filialen der Modescheune gekaufte hatte unzufrieden und habe sie reklamiert. Leider entstand jedesmal ein riesen Theater deswegen. Ich bekam auch nur einen Warengutschein und 1x bestand ich darauf mein Geld zurück zubekommen.7.
Ich kann nichts für die schlechte Qualität als Endverbraucher. Die Geschäfte und die Hersteller der Waren sind leider nicht darauf eingestellt mögliche Reklamationen Konfliktfrei zu lösen. Bei H&M kann man egal ob man im Laden oder Online gekauft hat jedes Teil reklamieren. Man bekommt das Geld zurück.
Daher kaufe ich nur noch Online. Dort kann ich die Ware anstandslos reklamieren und bekomme mein Geld zurück.
Zur Reklamation hat der Kunde durchaus Rechte und mehr als er oftmals weiß und in Anspruch nimmt.
Generell können Sie als Käufer der Ware nur gegenüber dem Verkäufer (Händler / Versender) Ihre Reklamation vorbringen. Mit dem Waren- bzw. Geldaustausch wurde dieser zu Ihrem Vertragspartner. Für Mängel an einem Produkt ist Triumph als Hersteller wiederum nur gegenüber seinem direkten Vertragspartner verantwortlich. Aus buchungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen sehen wir uns außerstande Ihre Reklamation direkt zu bearbeiten.
Aus gesetzlicher Sicht muss der Händler die Ware als Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist (zwei Jahre) und bei Vorlage eines Kaufbelegs (hier gilt auch ein Kontoauszug der Abbuchung) annehmen und prüfen. Durch den Geld-/Warentausch ist er diese Verpflichtung eingegangen. Daher möchten wir Sie bitten, nochmals an den Händler heranzutreten und Ihre „Reklamation Passform“ anzubringen.
Und dies hat mir der Deutsche Konsumentenbund e. v. zu diesem Thema geantwortet:
Der klassische Fall (und der historisch älteste) ist die sogenannte Gewährleistung. Diese ist gesetzlich im BGB geregelt und schreibt vor, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. Ist die Sache dennoch mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl
Nacherfüllung,
Schadenersatz, oder
Minderung des Kaufpreises verlangen,
oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht lässt sich allerdings durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einschränken. Dies ist in der Regel auch der Fall und der Verkäufer behält sich vor, zunächst zu versuchen, die Mangelfreiheit herzustellen, bevor er die defekte Sache zurücknehmen muss und Ihnen das Geld wieder auszahlt.
Wann eine Kaufsache mangelhaft ist, bestimmt sich nach den §§ 434 und 435 BGB. Nach diesen Regelungen liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache
nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat,
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde.
Zunächst einmal gilt es, die Begrifflichkeiten klar zu trennen: Es gibt die Garantie, die Gewährleistung und das Rückgaberecht im Fernabsatzhandel.
Grundsätzlich gilt also, dass der Käufer nur dann die Sache zurückgeben kann, wenn mit der Sache (laienhaft gesagt) „etwas nicht stimmt“.
Anders ist die Sache nur, wenn die Ware im Fernabsatzhandel gekauft wurde (oder auf einem Messestand), mithin also nicht im sogenannten stationären Einzelhandel, und der Verbraucher ist (also nicht im Rahmen einer gewerblichen Unternehmung handelt).
Nach dem Gesetz steht dem Kunden dann das Recht zu, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware wieder vom Kauf zu lösen.
Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass (anders als im stationären Einzelhandel) der Kunde die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages nicht selbst prüfen kann. Er kann sie weder anfassen noch genau betrachten noch sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen (z.B. hinsichtlich ihrer Größe). Vielmehr ist auf die bildliche Darstellung in Onlineshops angewiesen, die das Produkt sicherlich in einem äußerst positiven Licht erscheinen lassen.
Wenn die Sache also im Internet, auf Märkten oder im Katalog bestellt wurde, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen. Der Fachbegriff hierfür ist „Widerruf“ bzw. „Verbraucherwiderruf“.
Die vorbeschriebenen zwei Rechtsinstitute sind gesetzlich vorgegebene. Bei ihnen handelt es sich um echte Kundenrechte, auf die der Kunde auch dann pochen kann, wenn der Verkäufer sie ihm nicht freiwillig einräumt.
Wichtig ist noch, dass in den beiden vorbeschriebenen Fällen (Verbraucher Widerruf und Mangelgewährleistung) der Verbraucher immer sein Geld zurück erhält. Es gibt keine Möglichkeit, den Verbraucher mit einem Gutschein oder ähnlichem ab zu speisen.
Daneben gibt es viele Fälle, in denen der Verkäufer dem Kunden freiwillig ein sogenanntes „Umtauschrecht“ einräumt. Dies könnte er entweder als generelle Geschäftspolitik machen oder einzelfallbezogen.
In diesen Fällen geht der Verkäufer freiwillig über das hinaus, was er dem Gesetz nach tun muss. Oft orientiert sich der stationäre Handel dabei an den Rechten die im Fernabsatzhandel (z.B. bei Onlineshops) bestehen.
Das sollte sich der Einzelhandel einmal auf die Fahne schreiben.
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Die Züge sind sauber und auch die Sitze sind relativ Bequem. Für große Leute ist der Abstand zum Vordersitz zu knapp. Die Verspätungen und die Ansagen dazu lassen leider zu wünschen übrig. Diverse Service Telefonnummern müssten besser erreichbar sein, wenn man wirklich vor Ort ein Problem hat. Das Personal ist leider auch oft überfordert und können keine Auskunft geben was zu den Verspätungen führt.8.
Leider sind die Züge morgens übervoll und es fehlt an Zügen. Teurer Stehplatz.
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Das Personal im Stadtbus ist teilweise unfreundlich bis unmöglich unfreundlich.9.
Die poltern manchmal ganz schön heftig durch die Straßen. Anschnallen wäre angebracht, schützt vor blauen Flecken.
Mit einer gültigen Tageskarte bin ich vom Personal einmal angeranzt worden das diese nicht dazu dient den ganzen Tag mit einer Tageskarte den City Bus zu benutzen. Also wozu habe ich diese ? Vollkommen unlogisch diese Antwort.
Der Wissmüller hat eine Mitarbeiterin beschäftigt die unmöglich ist. Sie ranzt fast jeden Fahrgast an zum Großteil grundlos. Ich habe mich schon mehrfach beschwert. Ledier tut sich gar nichts.
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Es ist wohl Tagesform abhängig, mal sehr gut und manchmal nicht so gut. Die vegetarischen Gerichte finde ich sehr Innovativ und lecker. Die Sommergetränke raffiniert und spritzig.10.