Die Jahresabrechnung der Hausverwaltung Hahn GmbH ist intransparent, sowie falsche Verteilung von Kosten (ohne Änderungsbeschluss der Eigentümer).
In der Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen für die Einkommensteuer-Erklärung von Mietern und selbstnutzenden Eigentümern fehlen mehrere steuermindernde Posten: finanzieller Schaden 20%.
Außerdem fehlt der vorgeschriebene Nachweis, wie der Verwalter das Geld der Eigentümer verwendet hat. Die Zusammensetzung der Bestände der... weiterlesen
Abgrenzungen muss lt. Musterabrechnung von Spielbauer (LG München I) und ständiger Rechtsprechung aufgestellt und der Jahresabrechnung beigefügt werden (Abgrenzungen sind die Nachzahlungen/Erstattungen für Verbrauchskosten lt. Jahresabrechnungen der Versorgungsunternehmen. Sie sind in der WEG-Jahresabrechnung abgerechnet, wurden aber nicht im Abrechnungsjahr bezahlt).
Der Verwalter ist nicht bereit dazuzulernen. Er wird aggressiv gegenüber Wohnungseigentümern, die nicht dumm und nicht feig sind.
Die selbstgestrickte Excel-Jahresabrechnung entspricht nicht den Vorschriften des WEG lt. ständiger Rechtsprechung, weil sie für den einzelnen Eigentümer nicht nachvollziehbar ist. Bestandteil der Musterabrechnung lt. Eigenwerbung unter www.hausverwaltunghahn.de (Downloads) ist eine Vermögensübersicht. In der Eigentümerversammlung sollen die Eigentümer eine Jahresabrechnung ohne Vermögensübersicht genehmigen. Die Vermögensübersicht ist der andere Teil einer doppelten Buchführung. Das System kontrolliert sich damit selbst und deckt mit der Prüfung aller Bestände Doppelbelastungen und Vermögensverluste auf.
Wegen fehlender Buchführungskenntnisse halten dagegen Richter und Rechtsanwälte eine Jahresabrechnung für richtig, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen den Geldbeständen am Anfang und am Ende des Abrechnungsjahres mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben lt. Abrechnung übereinstimmt. Die für diese Prüfung erforderlichen Angaben fehlen jedoch in der Jahresabrechnung der HVH ebenfalls (LG München I vom 08.10.2015 – 36 S 16283/14; LG Nürnberg-Fürth vom 26.09.2008 – 14 S 4692/08).[verkleinern]