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Bewertungen (1)


  1. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    50. von 63 Bewertungen


    -unfreundlich
    -nicht zuvorkommend
    - Parker Louis Gbr
    - die „positiven Kommentare“ sind nur von denen die den Abschleppdienst rufen.
    -überteuert und versuchen einen einzuschüchtern.
    -weitere Schritte eingeleitet! Bitte aufpassen
    1.

    ATP - die Jungs arbeiten absolut professionell
    - die Firma hat die modernsten Abschleppfahrzeuge und diese kosten eben richtig Geld !
    - und wenn man im Parkverbot steht sollte man für seine Fehler nicht den Abschleppdienst verantwortlich machen
    Kfz Verwahrstelle Dresden @ML1xA9

    Sehr geehrte Frau Dieu Linh Hoang,
    Unfreundlichkeit beruht meist auf Gegenseitigkeit. Wie es in den Wald reinruft, so schallt es wieder heraus. Auch nachdem Sie durch die Polizei den Hinweis bekamen, dass der Fehler allein bei Ihnen lag und die geltend gemachten Kosten zu entrichten sind, machten Sie keine Anstalten, sich sachlich gegenüber unserem Kollegen zu verhalten.
    Nicht zuvorkommend: Weil unser Auftraggeber nicht akzeptiert, dass vereinzelt Bürger der Meinung sind, die geschuldete Parkgebühr nicht entrichten zu müssen?
    Positive Rezensionen kommen meist von zufriedenen Kunden, denn das liegt in der Natur der Sache. Sie hätten bei entsprechender Selbstkritik die Möglichkeit, den Anfang zu machen, um dies zu ändern.
    Wiederrechtliches Parken kann sehr teuer werden. Googeln Sie bitte: Abschlepp-Wahnsinn in Dresden. ( Sat 1 & Youtube )
    Wir würden Sie höflich bitten, das Ergebnis ihrer eingeleiteten weiteren Schritte hier öffentlich zu machen. Uns ist es leider nicht gelungen, den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes AZ 6 B 23/21- & L 604/20 zu kippen ( Die hierdurch entstehenden höheren Kosten kann sie dem Auftraggeber und bei Abtretung des Anspruchs dem Störer in Rechnung stellen. Dass sie dadurch bedingt negative Reaktionen und schlechte Bewertungen erhält und es bei Dritten zu höheren Aufwendungen kommt, rechtfertigt nicht die ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes.Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass für das von ihr vorgenommene Verbringen besitzstörend abgestellter Fahrzeuge zur Verwahrstelle mittels kleinem LKW mit Hubbrille keine Genehmigung notwendig ist, gilt in dieser Allgemeinheit nicht. Vielmehr unterfällt die Nutzung eines z. B. mit einer Hubbrille ausgestatteten Fahrzeugs im Schleppverband grundsätzlich dem Begriff des Abschleppens nicht, es sei denn, das (ab-)geschleppte Fahrzeug ist betriebsunfähig und wird zu einer nahegelegenen Werkstatt geschleppt).
    Eventuell haben Sie mehr Glück, was selbstverständlich auch in unserem Interesse wäre. Solange diese Rechtsprechung bestand hat, müssen wir uns natürlich daran halten.
    Ungeachtet dessen bedanken wir uns für ihre mehrfachen Rezensionen auf verschiedenen Portalen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Kfz Verwahrstelle Dresden