Praxis verweigert die Maskenfreiheit wegen Schwerhörigkeit gemäß § 28b Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a IfSG. Zitat: "Eine vermeintliche Schwerhörigkeit ist sicher kein „Attest“ und somit kein Grund!" Mit zwei Hörgeräten leidet man nach deren Meinung unter einer "vermeintlichen Schwerhörigkeit"!
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