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Bewertungen (1)


  1. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    8. von 20 Bewertungen


    Ware bestellt, Nach Fristsetzung - Storno

    Ware bestellt. Lieferzeit 3 Tage. Nach einer Woche Verzug ohne jede Mitteilung, habe ich erst versucht anzurufen. Nur Bandansage: "Schreiben Sie eine Email an den Kundendienst". Gesagt, getan. Ich habe Insani eine Lieferfrist von 14-Tagen ab Datum der Email gesetzt, ansonsten würde ein Widerruf des Kaufvertrages erfolgen. Weiterhin habe ich mich über deren schlechten Service beschwert. Keine Benachrichtigung, kein telefonischer Kontakt. Weiterhin habe ich mitgeteilt, dass deren Verhalten negative Beurteilungen in den entsprechenden Portalen nach sich ziehen wird.
    Ein paar Stunden später erhielt ich eine Email von Insani, dass sie meinen Kauf "wunschgemäß" storniert hätten. Zeitgleich erhielt ich von Paypal die Nachricht, das ich von Insani eine Gutschrift erhalten habe. Die Gutschrift war exakt der Kaufbetrag.
    So einen Laden braucht keiner.
    Verschwendete Zeit. Aber wenigstens habe ich mein Geld wieder. Hoffentlich verschwinden die bald vom Markt, damit nicht noch andere Kunden Ärger mit denen haben.

    geschrieben für:

    Sanitärbedarf / Versandhandel in Böhl-Iggelheim

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    1.

    Ausgeblendete 3 Kommentare anzeigen
    Wolfgang ReuterOx98 Blödsinn. Das nur dreist. Erst über Lieferverzögerung nicht informieren. Dann eine Lieferfristsetzung ohne jede Erklärung einfach in ein Storno umzuwandeln, ist nur ein Zeichne dafür, dass Kundenservice ein Fremdwort ist. Ich habe durchaus Verständnis für Lieferverzögerungen, aber darüber so ohne ein Wort darüber zu verlieren und ohne jede Möglichkeit des persönlichen Kontaktes über Telefon, geht gar nicht. Dann aus einer Fristsetzung eine "wunschgemäße" Stornierung zu machen ebenso nicht. Man hätte sich ja erklären können, ob die Frist eingehalten werden kann oder eben nicht. Aber nichts da. Kundenservice ist hier ein Fremdwort.
    Ein golocal Nutzer die haben nach dem Motto "lieber ein Ende ohne Schrecken als..." gehandelt... aus meiner Sicht haben die das richtig eingeschätzt... nochmal: Respekt bearbeitet
    Wolfgang ReuterOx98 Sie haben scheinbar keinerlei Ahnung von Vertragsrecht. Mit der Bestellbestätigung ist der Händler einen verbindlichen Vertrag eingegangen, den er, genau wie der Kunde, einhalten muss. Meine Verpflichtungen habe ich mit der Bestellung und Bezahlung eingehalten. Einseitig kann ein bestehender nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden. Dafür gibt es Spielregeln, die im BGB festgelegt sind. Und ein Händler sollte diese Regeln genau kennen. Ansonsten ist er ein schlechter Händler. Denn die Konsequenzen können teuer werden. Nur weil die meisten Kunden aus Unwissenheit oder einfach, weil sie den Ärger und den Aufwand scheuen, auf Ihre Rechte verzichten, lassen solche Händler mit diesen Mehtoden ohne Folgen davonkommmen.
    Zitate zu diesem Thema:
    Der Käufer hat nach unrechtmäßiger Stornierung das Wahlrecht, ob er auf die Lieferung beharrt, vom Kaufvertrag zurücktritt oder aber Schadensersatz generiert.

    Kann der Händler noch liefern, steht der Erfüllung des Vertrags nichts im Wege, sodass auf die Lieferung beharrt werden kann. Bestehen Zweifel, ist es ratsam, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und so Schadensersatz zu fordern.

    Insgesamt ergibt sich, dass an eine Stornierung durch den Händler hohe gesetzliche Anforderungen bestehen und der Käufer diese Stornierung nicht voreilig akzeptieren sollte.
    Wolfgang ReuterOx98 Irrtum über Lieferbarkeit ist in der Regel kein Stornierungsgrund

    Zunächst einmal sieht das Gesetz vor, dass der Händler beim Vertragsschluss irrig gehandelt haben muss. Gerade diese Voraussetzung, dass der Irrtum bei Vertragsschluss vorliegen muss, kann bei Online-Bestellungen Fragen aufwerfen. So kann sich der Händler nicht auf die Anfechtung seiner Willenserklärung berufen, wenn er einem Irrtum über die Lieferbarkeit des Artikels erlag, weil er sich bei der Eintragung des Lieferbestandes vertan hat. Denn dieser Irrtum entsteht vor dem Online-Vertragsschluss und zwar beim Eintragen der Verfügbarkeit des Artikels im Lieferbestand des Warensystems. (BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04).

    Stornierunggrund: Unmöglichkeit der Lieferung

    Weiterhin darf der Händler die Bestellung auch stornieren, wenn ihm die Lieferung unmöglich ist. Es reicht dabei aber keineswegs, dass der Artikel lediglich kurzzeitig nicht lieferbar ist. Der bestellte Artikel muss vielmehr dauerhaft einem Lieferbarkeitsmangel unterstehen. Dem OnlineHändler ist zumutbar, sich den Artikel bei einem anderen Zulieferer zu beschaffen, selbst wenn dieser da teurer ist, als bei seinem Lieferanten.

    Das bedeutet für den Käufer: Im Onlinehandel mit neuen Katalogwaren ist eine Unmöglichkeit der Lieferung praktisch kaum gegeben. Nur in absoluten Ausnahmen kann es vorkommen, dass ein Leistungserfolg auch unter größtmöglichen Anstrengungen nicht erbacht werden kann.