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Bewertungen (1)


  1. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    3. von 5 Bewertungen


    Eine Anwältin in dieser Kanzlei hat mir viele Nächte lang den Schlaf geraubt, aus Angst das ganze Verfahren bezahlen zu müssen und das Objekt nicht verkauft zu haben.
    Wir wollten nur 2 Einträge lösen, das Wohnrecht und Rückauflassungsvormerkung.
    Nie... Einen Anwalt/in aussuchen der diese zwei Löschungen nicht ausrechnen kann/will, wenn man von Betreuungsgericht die Genehmigung dafür benötigt.
    Für den Vorvertrag benötige man man; unter anderem- Einen Antrag ausfüllen wo Käufer, Wohnrechtinhaber, Zückauflassungsvormerkung, Nissbraucherrecht und Verkäufer. Im der Ubertragungsurkunde steht vielmals der Mitspielen, Datum der Übertragungaurkunde, für den Rückauflassungsvormerk benötigt man ein Attest vom Arzt, was drinnen stehen muss sagt ihnen der Anwalt, und der Kaufpreis. Für das Errechnen des Wohnrecht, Rückauflassungsvormerk Und Nissbraucherrecht gibt es Formeln und Rechtlinie(Rückauflassungsvormerk)
    Nie einen Kaufvertrag unterschreiben wo diese zwei( oder auch das Nissbraucherrecht) nicht ausgerechnet ist. Das Betreuungsgericht achtet darauf das ihr Mandant an dem Kaufpreis BETEILIGT wird. Sonst werden sie niemals eine Zustimmung zur Löschung des Wohnr-, Rückauflassungsvormerk und Nissbraucherrechts erlangen.
    Unsere Anwältin hat einen Antrag zu Löschung beim Bezreuungsgericht gestellt ohne die Wohnrechtinhaber und Rückauflassungsvormerkung mit an dem Kaufpreis zu beteiligt. NIE HÄTTEN WIR DIE GENEHMIGUNG ZUR LÖSCHUNG BEKOMMEN.

    geschrieben für:

    Rechtsanwälte / Notare in Nidderau in Hessen

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