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  1. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    6. von 6 Bewertungen


    Ich möchte meine Eindrücke nach meinem ersten Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei Kanzler – Kern – Kaiser teilen und meine Bedenken ausdrücken. Diese Bewertung basiert auf den Wahrnehmungen und dem Austausch während eines telefonischen und schriftlichen Erstkontaktes.
    Während des Gesprächs habe ich festgestellt, dass die Kommunikation und die Klarheit über den weiteren Prozess nicht meinen Erwartungen entsprachen. Es gab Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgehensweise und der Mandatsübernahme.

    Zusätzlich empfand ich die Information über die rechtlichen Schritte als unvollständig und unpersönlich und ich hätte mir eine detailliertere Aufklärung gewünscht. Dieser Mangel an Transparenz hat zu gewissen Bedenken meinerseits geführt.
    Es wäre für mich von großem Interesse, wenn die Anwaltskanzlei mein Feedback als konstruktiv betrachtet und gegebenenfalls interne Maßnahmen ergreift, um die Kommunikation bei Erstkontakten zu verbessern.

    Ich möchte betonen, dass dies mein persönlicher Eindruck ist und dass andere Personen unterschiedliche Erfahrungen gemacht haben können. Dies stellt lediglich meine subjektive Wahrnehmung dar.

    geschrieben für:

    Rechtsanwälte / Fachanwälte für Steuerrecht in Bad Kreuznach

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    1.



  2. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    5. von 6 Bewertungen


    Termin ausgemacht. Dann stehe ich vor der Türe. Niemand macht auf. Anrufbeantworter gibt nur Unverständliches her. Karte und Anruftext hinterlassen. Dann am anderen Tag Rückruf (von Herrn Henkel) , der mit einer Selbstverständlichkeit mitteilt (als sei das das Selbstverständlichste von der Welt, dass man nicht zuhause sein muß, wenn man sich Termine ausmacht zu denen man anreisen muß), dass es leider nicht geklappt habe. Kein Grund genannt. Nix. Ich habe dann gesagt, dass ich mir da lieber einen anderen (zuverlässigeren) Anwalt wünsche und gefunden habe...

    geschrieben für:

    Rechtsanwälte in Mainz

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    2.



  3. Userbewertung: 2 von 5 Sternen

    10. von 17 Bewertungen


    eine freundliche Auskunft bekam ich heute wegen einer Platzreservierung nicht. Im Gegenteil, das Gespräch wurde sogar bewußt abgebrochen - sprich der Hörer aufgelegt nachdem ich intensiver fragte wie belegt das Lokal nach Einschätzung denn wäre um sich auch evtl. in etwas ruhigerer Atmosphäre bei einem Glas Bier zu unterhalten. Die Auskunft: Wenn er das einschätzen könne, würde er im Circus auftreten und nicht in einem Brauhaus arbeiten... Nun gur, dann weiß ich ja wenigstens Bescheid, deshalb 2 Punkte, anstatt nur einem Punkt!

    geschrieben für:

    Restaurants und Gaststätten / Brauereien in Wiesbaden Mainz-Kastel

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    3.



  4. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    1. von 5 Bewertungen


    Erst durch erstrittenes Gerichtsurteil Schadensersatzanspruch nach mangelhafter Ausführung der Werksleistung erhalten!

    Mit Auftragserteilung vom 12.2.2012 (Montage einer Türzarge an einer Hauseingangstüre) begann für mich eine über 2 ½ Jahre andauernde, nervlich extrem belastende Odyssee mit diesem Unternehmen, namentlich dem Geschäftsführer, der diese Arbeiten auch noch zum großen Teil selbst bei mir ausgeführt hat.

    Bis zuletzt war er der Meinung seine Arbeit sei handwerklich korrekt ausgeführt!

    Es blieb mir persönlich daher letzten Endes nichts anderes mehr übrig, trotz des geringen Auftragswertes von ca. 300,- €, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen, um ein Urteil zu erwirken um wenigstens meine Auslagen erstattet zu bekommen.

    Ich erspare mir hier aus Vorsicht jeden weiteren, eher aus meiner Wut, Verärgerung und Enttäuschung heraus verfassten persönlichen Kommentar, sondern zitiere später aus den mir hier vorliegenden zwei Gutachten zu dieser Auftragsarbeit und dem anschließenden von einem hiesigen Amtsgericht am 23.04.2014 verkündetem Urteil in dieser Sache.

    Aus dem anfänglichen Streitwert von ca. 300,- € wurde nun mit allen Verfahrens- und Gutachterkosten eine Schadenssumme von ca. 1.700,- € !!!
    Mit diesem Betrag musste ich in Vorleistung treten, mit dem entsprechenden Prozessrisiko!!!

    Hier nun die Auszüge aus den erstellten Gutachten und dem dann ergangenen Urteil: (Bei der Beklagten handelt es sich demzufolge um die HGS Bauelemente & Montagebau Ltd.)

    „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die von der Beklagten am 25.02.2012 geleistete Werkleistung als mangelhaft dar“

    Der Sachverständige führt dies näher aus:

    „ In der >>> nicht erfolgten Verleimung <<< der Zierbekleidung der Tür sei eine fehlerhafte Ausführung der Arbeiten zu sehen.“

    „ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.“

    „Soweit die Beklagte eingewandt hat, am 24.4.2012 sei die Tür mit Silikon verfugt worden, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme bereits fraglich, ob dieser Vorgang tatsächlich stattgefunden hat.“

    Der Sachverständige „gab hierzu an, dass Weißleim nicht durch Silikon ersetzt werden könne. Bei Silikon handele es sich nämlich um einen Dichtstoff und nicht um einen Klebstoff,… Silikon sei nicht geeignet, um die Verwendung von Weißleim zu ersetzen.“


    Nachdem ich damals morgens beim Hinausgehen festgestellt habe, dass sich die Zierleiste von alleine aus dem Rahmen gelöst hatte und zur Nachbesserung aufgefordert hatte und der Beklagte mir mitgeteilt habe, er hätte daraufhin durch zwei Mitarbeiter auch eine Nachbesserung vorgenommen, stellt das Gericht hierzu abschließend fest:

    „ Eine Nachbesserung erfolgte nach dem 24.4.2012 unstreitig nicht.“

    „Dem Kläger steht daher wegen der mangelhaften Erfüllung der Werkvertrages eine Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.“

    ...

    Möge sich nun jeder sein eigenes Urteil hierzu bilden..

    ...

    Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass ich zumindest jetzt nach 2 ½ Jahren den Betrag, den das Gericht mir als Schadensersatz zuerkannt hat am 1.08.2014 vollständig erhalten habe, auch wenn zumindest für mein Empfinden jede erdenkliche Frist bis zum letzten Tage in Anspruch genommen wurde (Sei ihm aber unbenommen!).

    Aber schlussendlich hatte ich ja zuletzt auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil, mit dem ich eine Zwangsvollstreckung hätte durchführen können!

    geschrieben für:

    Montagearbeiten in Kempten Gemeinde Bingen am Rhein

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    4.

    HGSBM Ich hoffe das dir jetzt einer ab ging da du endlich schreiben kannst.
    Dein vollstreckbares Urteil hätte dir nichts genutzt wen ich in Insolvenz gegangen wäre.

    Und zur Info.

    Dass Silikon beim Kleben auch in Extremsituationen eingesetzt werden kann beweist schon die Tatsache, dass hier die Beständigkeit eine Temperaturspanne von - 65° Grad bis zu + 300° Grad umfasst.

    Dagegen muss weiß Leim unter Druck verarbeitet werden was bei einer Türbekleidung nicht möglich ist.

    Nur die eine Aussage deines Gutachter : Holz Arbeitet nicht ? sagt normal alles

    Mal zum Testen : 2 St. Spanplatten so 10 x 10 cm streiche dies mal mit Weißleim ein und 2 St. mit Silikon lass sie mal 2 Tage ohne Druck liegen dann mach sie auseinander viel Spass

    HGS