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    Frau Maike Korn hat meinen ehemaligen Untervermieter Herrn Jürgen Natusch in einem Zwangsräumungsverfahren vertreten (Amtsgericht Wiesbaden, Az. 92 C 1626 / 20). Die nach sieben Jahren Mietzeit geltend gemachte Kündigungsfrist betrug nur zwei Wochen.

    Frau Korn hat die Kündigungsfrist grob fahrlässig nie überprüft oder aber wissentlich widerrechtlich vertreten. Auch die Richterin unterließ eine Überprüfung. Ich war durch die unzumutbare Wohnsituation selbst und durch ein zur Zeit der Kündigung laufendes unzumutbares Zwangsversteigerungsverfahren - ich habe aus Gründen des Selbstschutzes meinen Briefkasten nicht mehr geleert - an einer Teilnahme am Verfahren verhindert. Es erging ein Versäumnisurteil.

    Nachdem ich Frau Korn im Anschluß daran über die Tatsachen informierte - mein gesamter Hausstand befand sich in der Mietwohnung - und mitteilte, daß ihr Mandant, offensichtlich psychisch krank, durch Wegnahme des Internetzugangs einen Tag nach Kündigung unter 2G selbst den Auszug verhinderte, machte sie die Betreibung der Zwangsräumung zu ihrer eigenen Angelegenheit: sie unterließ jede weitere diesbezügliche Beratung ihres Mandanten.

    Meine eigene Wohnung befand sich zum Zeitpunkt der Zwangsräumung in staubigem Umbau, der Untervermieter behielt nach der Zwangsräumung mit meinem Hausstand zunächst sogar meine Kontokarte ein. Eine spätere Pfändung ließ mir keinen Cent; davon wußte mein ehemaliger Untervermieter vorab.

    Ich informierte die Kanzlei von dem gesamten Vorgang. Meine Mitteilungen blieben ohne Reaktion.

    Ich WARNE vor einer Beauftragung der Kanzlei Andreä & Partner. Frau Korn ist menschlich entgleist. Die Kanzlei stützt diese Entgleisung.

    geschrieben für:

    Rechtsanwälte / Notare in Wiesbaden

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    In einer Berufungsangelegenheit provozierte Herr Geerts durch Unzuverlässigkeit die Kündigung. Das von ihm dennoch angestrengte Kostenfestsetzungsverfahren wurde nach sofortiger Beschwerde korrekt für mich entschieden. Herr Geerts behielt den - mittleren dreistelligen - Vergütungsbetrag, den ich zur Vermeidung von Pfändungsmaßnahmen zwischenzeitlich zahlte, allerdings ein. Im anschließenden Verfahren, Az. 91 C 3217/19 (85) vergaß Frau Richterin aktiv, daß Diebstahl als Aneignungsmethode nichts taugt, auf eine Anhörungsrüge verzichtete ich entsprechend. Aufgrund anderen Rechtsmißbrauchs gegen mich war ich zu diesem Zeitpunkt ohne entsprechende Finanzmittel. Die Kanzlei bestand hinsichtlich neuerlicher Vergütungsforderung trotz detaillierter Mitteilung meinerseits auf einer Vermögensauskunft mitsamt direkter Haftandrohung. Ich vermute eine in psychologischer Hinsicht aggressivitätssteigernde Wirkung der Corona-Maßnahmen. Die Pfändung fand später im Jahr aus Nießbrauchvermögen statt. Meine nachfolgenden Mitteilungen an die Kanzlei in der Sache, die im wesentlichen an so etwas wie Menschlichkeit appellierten, blieben ohne Reaktion.

    Ich empfehle die Kanzlei EGH nicht. Ernsthafte Sachkenntnis gepaart mit emotionaler Instabilität neigt zu Irrtum.

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    Rechtsanwälte in Wiesbaden

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