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Bewertungen (1)


  1. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    705. von 869 Bewertungen


    Warum nur hat man, in dem Falle ich, wiederholend den Eindruck, die übersteigerten positiven Bewertungen entsprechen einer sehr positiven Grundstimmung der Bewerterinnen! Woraus diese allzu positive Bewertung und formal ausführliche Benennung des Anbieters entsteht, kann wohl nur in einer anzunehmenden Vetriebszugehörigkeit begründet sein.

    geschrieben für:

    Veranstaltungsservice / Ticketverkauf in Hamburg

    Neu hinzugefügte Fotos
    1.

    saerdnA seltsam ist in diesen Fall das Gesetz... der Verkäufer ist gesetzlich immer erstmal verpflichtet auf das 14-tägige „Widerrufsrecht" hinzuweisen. bearbeitet
    Name name Genau! Jeder Veranstalter kann, wenn er will, das Widerrufsrecht auch beibehalten. Das darf er! Was spricht dagegen. Es sei den natürlich, er will es nicht! Selbst wenn er es den Käufern zunächst suggeriert.