In einer Berufungsangelegenheit provozierte Herr Geerts durch Unzuverlässigkeit die Kündigung. Das von ihm dennoch angestrengte Kostenfestsetzungsverfahren wurde nach sofortiger Beschwerde korrekt für mich entschieden. Herr Geerts behielt den - mittleren dreistelligen - Vergütungsbetrag, den ich zur Vermeidung von Pfändungsmaßnahmen zwischenzeitlich zahlte, allerdings ein. Im anschließenden Verfahren, Az. 91 C 3217/19 (85) vergaß Frau Richterin aktiv, daß Diebstahl als Aneignungsmethode nichts... weiterlesen
taugt, auf eine Anhörungsrüge verzichtete ich entsprechend. Aufgrund anderen Rechtsmißbrauchs gegen mich war ich zu diesem Zeitpunkt ohne entsprechende Finanzmittel. Die Kanzlei bestand hinsichtlich neuerlicher Vergütungsforderung trotz detaillierter Mitteilung meinerseits auf einer Vermögensauskunft mitsamt direkter Haftandrohung. Ich vermute eine in psychologischer Hinsicht aggressivitätssteigernde Wirkung der Corona-Maßnahmen. Die Pfändung fand später im Jahr aus Nießbrauchvermögen statt. Meine nachfolgenden Mitteilungen an die Kanzlei in der Sache, die im wesentlichen an so etwas wie Menschlichkeit appellierten, blieben ohne Reaktion.
Ich empfehle die Kanzlei EGH nicht. Ernsthafte Sachkenntnis gepaart mit emotionaler Instabilität neigt zu Irrtum.[verkleinern]