Bewertungen (2)
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Das Krankenhaus Landkreis Freudenstadt gGmbH verdient eine ernsthafte Überprüfung seiner Praktiken und Standards. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Dr. Dengler gerichtet werden, der verdächtigt wird, vorsätzlich falsche Diagnosen zu stellen. Es wird angenommen, dass er dies tut, um sich selbst zu schützen und möglicherweise Gerichtsbehörden zu täuschen.1.
Seine fragwürdige Diagnose im Verfahren 1 KLs 7/93 hat den Verdacht erweckt, dass er seine Ausbildung und sein Wissen missbraucht hat, um eine Täuschung zu bewirken. Er hat mutmaßlich die Anwendung des § 21 StGB ausgeschlossen, um eine Sicherheitsdistanz zu schaffen. Die Unterbringung nach § 20 StGB setzt völlige Schuldunfähigkeit voraus und seine Diagnose hat eine verminderte oder geschwächte Schuldfähigkeit ausgeschlossen.
Die zahlreichen negativen Bewertungen des Universitätsklinikums Freudenstadt unterstreichen die Bedenken bezüglich seiner Einstellungspraktiken und der Qualität seiner Ärzte. Es ist jetzt an der Zeit, dass ein kompetenter und seriöser Mediziner die Arbeit von Dr. Dengler überprüft und feststellt, ob seine Diagnose und sein Gutachten zum Verfahren 1 KLs 7/93 der Realität entsprechen.
Falls sich herausstellt, dass das ursprüngliche Gutachten falsch und nicht der Realität entsprechend war, sollten entsprechende rechtliche Schritte gegen Dr. Dengler eingeleitet werden. Ein fähiger Gutachter hätte den Unterschied zwischen Realität und vorgegaukelter Realität erkennen müssen.
Leider scheint Dr. Dengler sich nahtlos in die Reihe der negativen Bewertungen über das Universitätsklinikum Freudenstadt einzureihen. Es ist zu hoffen, dass diese Situation bald behoben wird und dass das Krankenhaus seine Praktiken überdenkt und verbessert.
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Ich rate dringend von Jürgen Stuber Haushaltsauflösungen ab. Leider hat das Unternehmen nicht auf unsere Anfragen geantwortet, was dazu geführt hat, dass wir gezwungen waren, ein kostenpflichtiges Erzwingungsverfahren über erfahrene Rechtsanwälte einzuleiten. Nicht nur das, wir haben diesen Sachverhalt an den Verbraucherschutzverein, das Gewerbeaufsichtsamt und die zuständige Industrie- und Handelskammer weitergeleitet. Wir prüfen sogar, ob wir öffentliche Medien in diese Angelegenheit einbeziehen können.2.
Nach der Räumung fehlte auch ein Bargeldbetrag in Höhe von € 3000,- welcher in einer Schublade im Wohnzimmerschrank aufbewahrt wurde.
Wir können vor Gericht nachweisen, dass wir nach erfolgter Räumung der seinerzeitigen Wohnung zeitnah fristgerecht innerhalb der uns gesetzten Frist die Firma Stuber mehrfach beauftragt haben, das geräumte Eigentum komplett herauszugeben bzw. an die neue Adresse nachzuliefern.
Die Firma Stuber hat sich vehement und beharrlich geweigert, trotz nachweisbaren mehrfacher Beauftragung, das Eigentum auszuhändigen bzw. nachzuliefern.
Die Firma Stuber hat sich vehement und beharrlich geweigert, trotz nachweisbaren mehrfacher Beauftragung, das Eigentum auszuhändigen bzw. nachzuliefern.
Die Firma Stuber hat sich vehement und beharrlich geweigert, trotz nachweisbaren mehrfacher Beauftragung, das Eigentum auszuhändigen bzw. nachzuliefern.
Stattdessen wird seit der Räumung jegliche Kontaktaufnahme zur Firma Stuber direkt von der Firma Stuber blockier