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Bewertungen (1)


  1. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    2. von 7 Bewertungen


    Eine große Enttäuschung nicht nur im Hinblick auf das erteilte Mandat, was sehr nachlässig vertreten wurde (Fristversäumnis u. a.) sondern auch hinsichtlich eine weit überhöhten Honorarforderung, von denen sich ein Teil auf einen Vorgang bezieht, den es gar nicht gibt.
    Leider kann man keine 0 Sterne vergeben, die hier nach meiner Erfahrung angemessen wären.

    geschrieben für:

    Rechtsanwälte / Fachanwälte für Verkehrsrecht in Oschersleben (Bode)

    Neu hinzugefügte Fotos
    1.

    02 Check ..
    Woher kennt der Bewerter die neuen Sätze der Gebührenordnung für Anwälte?

    Und was versteht er unter einer weit überhöhten Honorarforderung?
    bearbeitet
    Ausgeblendete 3 Kommentare anzeigen
    FalkdS Hansif2002, der Preis wird i. d. R. am Streitwert festgesetzt.
    Das subjektive Empfinden wird von Logik und Erfahrungen/ Erwartungen gesteuert…..
    02 Check ..
    @ Jolly Roger.
    Denke ein Blick dahin ein ist wenig dienlich. Die RVG wäre heranzuziehen.

    Grund: .. BRAGO; Außerkrafttreten: 1. Juli 2004; (Art. 6 Nr. 4 G vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718, 850). Kurz und knapp, die BRAGO gilt nicht mehr.

    bearbeitet