Ich war mit einigen Artikeln die ich in 3 verschiedenen Filialen der Modescheune gekaufte hatte unzufrieden und habe sie reklamiert. Leider entstand jedesmal ein riesen Theater deswegen. Ich bekam auch nur einen Warengutschein und 1x bestand ich darauf mein Geld zurück zubekommen.
Ich kann nichts für die schlechte Qualität als Endverbraucher. Die Geschäfte und die Hersteller der Waren sind leider nicht darauf eingestellt mögliche Reklamationen Konfliktfrei zu lösen. Bei H&M kann man egal ob... weiterlesen man im Laden oder Online gekauft hat jedes Teil reklamieren. Man bekommt das Geld zurück.
Daher kaufe ich nur noch Online. Dort kann ich die Ware anstandslos reklamieren und bekomme mein Geld zurück.
Zur Reklamation hat der Kunde durchaus Rechte und mehr als er oftmals weiß und in Anspruch nimmt.
Generell können Sie als Käufer der Ware nur gegenüber dem Verkäufer (Händler / Versender) Ihre Reklamation vorbringen. Mit dem Waren- bzw. Geldaustausch wurde dieser zu Ihrem Vertragspartner. Für Mängel an einem Produkt ist Triumph als Hersteller wiederum nur gegenüber seinem direkten Vertragspartner verantwortlich. Aus buchungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen sehen wir uns außerstande Ihre Reklamation direkt zu bearbeiten.
Aus gesetzlicher Sicht muss der Händler die Ware als Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist (zwei Jahre) und bei Vorlage eines Kaufbelegs (hier gilt auch ein Kontoauszug der Abbuchung) annehmen und prüfen. Durch den Geld-/Warentausch ist er diese Verpflichtung eingegangen. Daher möchten wir Sie bitten, nochmals an den Händler heranzutreten und Ihre „Reklamation Passform“ anzubringen.
Und dies hat mir der Deutsche Konsumentenbund e. v. zu diesem Thema geantwortet:
Der klassische Fall (und der historisch älteste) ist die sogenannte Gewährleistung. Diese ist gesetzlich im BGB geregelt und schreibt vor, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. Ist die Sache dennoch mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl
Nacherfüllung,
Schadenersatz, oder
Minderung des Kaufpreises verlangen,
oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht lässt sich allerdings durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einschränken. Dies ist in der Regel auch der Fall und der Verkäufer behält sich vor, zunächst zu versuchen, die Mangelfreiheit herzustellen, bevor er die defekte Sache zurücknehmen muss und Ihnen das Geld wieder auszahlt.
Wann eine Kaufsache mangelhaft ist, bestimmt sich nach den §§ 434 und 435 BGB. Nach diesen Regelungen liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache
nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat,
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde.
Zunächst einmal gilt es, die Begrifflichkeiten klar zu trennen: Es gibt die Garantie, die Gewährleistung und das Rückgaberecht im Fernabsatzhandel.
Grundsätzlich gilt also, dass der Käufer nur dann die Sache zurückgeben kann, wenn mit der Sache (laienhaft gesagt) „etwas nicht stimmt“.
Anders ist die Sache nur, wenn die Ware im Fernabsatzhandel gekauft wurde (oder auf einem Messestand), mithin also nicht im sogenannten stationären Einzelhandel, und der Verbraucher ist (also nicht im Rahmen einer gewerblichen Unternehmung handelt).
Nach dem Gesetz steht dem Kunden dann das Recht zu, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware wieder vom Kauf zu lösen.
Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass (anders als im stationären Einzelhandel) der Kunde die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages nicht selbst prüfen kann. Er kann sie weder anfassen noch genau betrachten noch sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen (z.B. hinsichtlich ihrer Größe). Vielmehr ist auf die bildliche Darstellung in Onlineshops angewiesen, die das Produkt sicherlich in einem äußerst positiven Licht erscheinen lassen.
Wenn die Sache also im Internet, auf Märkten oder im Katalog bestellt wurde, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen. Der Fachbegriff hierfür ist „Widerruf“ bzw. „Verbraucherwiderruf“.
Die vorbeschriebenen zwei Rechtsinstitute sind gesetzlich vorgegebene. Bei ihnen handelt es sich um echte Kundenrechte, auf die der Kunde auch dann pochen kann, wenn der Verkäufer sie ihm nicht freiwillig einräumt.
Wichtig ist noch, dass in den beiden vorbeschriebenen Fällen (Verbraucher Widerruf und Mangelgewährleistung) der Verbraucher immer sein Geld zurück erhält. Es gibt keine Möglichkeit, den Verbraucher mit einem Gutschein oder ähnlichem ab zu speisen.
Daneben gibt es viele Fälle, in denen der Verkäufer dem Kunden freiwillig ein sogenanntes „Umtauschrecht“ einräumt. Dies könnte er entweder als generelle Geschäftspolitik machen oder einzelfallbezogen.
In diesen Fällen geht der Verkäufer freiwillig über das hinaus, was er dem Gesetz nach tun muss. Oft orientiert sich der stationäre Handel dabei an den Rechten die im Fernabsatzhandel (z.B. bei Onlineshops) bestehen.
Das sollte sich der Einzelhandel einmal auf die Fahne schreiben.[verkleinern]
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