Gegen einen der Geschäftsführer bestehen vermögensrechtliche Forderungen, sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Gesellschaft verweigert die gesetzlich geschuldete Drittschuldnererklärung und wirkt daher daran mit, dass sich ihr Geschäftsführer rechtskräftig festgestellten Ansprüchen entzieht. U.E. fehlt die für eine Beratungsgesellschaft in diesem Bereich notwendige Zuverlässigkeit.
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