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Bewertungen (3 von 7)

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  1. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    1. von 7 Bewertungen


    Verkaufen mit der Abo-Falle

    Diese Firma vertreibt Zeitschriften im Rahmen von Gewinnspielen und/oder Bestellungen mit der Abo-Falle!
    Die Abwicklung erfolgt über die PVZ Stockelsdorf, das sagt schon Alles!

    Bei der Bestätigung wird keine Widerrufsbelehrung oder AGB's mitgesandt, sondern man beruft sich hinterher, dass man mit einem "Häkchen" diesen zugestimmt hätte. Die Bestätigung erwähnt nur, den kostenlosen Bezug der bestellten Zeitschrift, verschweigt aber aus besagten Gründen, dass der Widerruf 14 Tage nach Erhalt der ersten Zeitschrift erfolgen müsste. Danach beginnt die sog. "Gesetzliche Kündigungsfrist" von 1 Jahr. Ich kann nur sagen, Finger weg und sich auf das Urteil des BGH Az. III ZR 368/13 berufen!
    Das Abo mit Einschreiben / Rückschein widerrufen mit der Begründung, dass kein gültiger Vertrag wegen fehlender Widerrufsbelehrung besteht!

    geschrieben für:

    Zeitungen und Zeitschriften / Marketing in München

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    1.



  2. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    1. von 2 Bewertungen


    Diese Firma arbeitet für die PVZ Stockelsdorf, das sagt ALLES!

    Hier wird mit der klassischen "Abo-Falle" gearbeitet: Man wird animiert bei einem Gewinnspiel o.ä. ein kostenloses Probeabo zu bestellen, welches vollkommen risikolos ist. Falls man das erste Exemplar bekommt und nicht innerhalb 14 Tagen das Abo widerruft, tritt deren "Abo-Fallen-Gesetz" in Kraft, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 1 Jahr begonnen hat....Bei Reklamation, dass man diese Frist nicht gewusst hat, wird darauf verwiesen, dass man beim Bestellprozess ein "Häkchen" angeklickt hat, dass man die Widerrufsbelehrung etc. bekommen bzw. akzeptiert hat....

    So sieht deren Argumentation im Anschreiben aus:

    Zeitschriftenbezug "Gala" Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG ./. Aktenzeichen: 000000 Bei Zahlungen/Rückfragen angeben
    Osnabrück, 06.07.2020

    Sehr geehrter ???,
    in Bezug auf Ihre E-mail, eingegangen am 06.07.2020, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie einen Vertrag im Internet geschlossen haben. Hier bestätigen Sie aktiv mit einem Häkchen die Widerrufsbelehrung sowie die AGB, ohne diese Bestätigung hätte der Bestellvorgang nicht ausgeführt werden können. Beginn der Lieferung war zur Heft Nr. 12/2019. Eine Kündigung ist zur Heft Nr. 24/2021 hinterlegt.
    Mit Ihrer Kündigung haben Sie den Vertrag wiederholt bestätigt.

    Das Gesetz sieht aber dies ausdrücklich vor:
    Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in einer "zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise" zugehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem immer noch gültigen Urteil betont und dem Verbraucher Recht gegeben (Urt. v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).

    Man sollte also unbedingt einen Widerruf per Einschreiben/Rückschein an die GMI und PVZ senden, sich auf dieses Urteil berufen und übermitteln, dass kein gültiger Vertrag zu Stande gekommen ist, weil beim Bestellvorgang keine Widerrufsbelehrung etc. übermittelt wurde!
    Alle weiteren Schreiben getrost in den Papierkorb werfen, die Telefonnummern und email-Absender sperren damit man nicht mehr belästigt wird!

    Falls doch ein Schreiben in einem gelben Umschlag vom Mahngericht kommen sollte, aber unbedingt ggf. den "Rosa Zettel" ausfüllen und mit "Allen Ansprüchen widersprechen" an das Gericht zurück senden!
    Es ist kein Fall bekannt, dass die GMI ein solches Mahnverfahren durchgezogen hat, weil der GMI-Service sich ganz bestimmt nicht vor Gericht wagt, damit das "Geschäftsmodell" weiter gehen kann......

    geschrieben für:

    Inkassobüros in Osnabrück

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    2.



  3. Userbewertung: 1 von 5 Sternen

    81. von 239 Bewertungen


    bestätigt durch Community

    Diese Firma gibt vor, ein seriöser "Dienstleister" für Zeitschriftenverlage etc. zu sein. In Wirklichkeit arbeiten sie mit der klassischen "Abo-Falle": Man wird animiert bei einem Gewinnspiel o.ä. ein kostenloses Probeabo zu bestellen, welches vollkommen risikolos ist. Falls man das erste Exemplar bekommt und nicht innerhalb 14 Tagen das Abo widerruft, tritt deren "Abo-Fallen-Gesetz" in Kraft, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 1 Jahr begonnen hat....Bei Reklamation, dass man diese Frist nicht gewusst hat, wird darauf verwiesen, dass man beim Bestellprozess ein "Häkchen" angeklickt hat, dass man die Widerrufsbelehrung etc. bekommen bzw. akzeptiert hat....

    Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in einer "zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise" zugehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem immer noch gültigen Urteil betont und dem Verbraucher Recht gegeben (Urt. v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).

    Man sollte also unbedingt einen Widerruf per Einschreiben/Rückschein an die PVZ Stockelsdorf senden, sich auf dieses Urteil berufen und übermitteln, dass kein gültiger Vertrag zu Stande gekommen ist, weil beim Bestellvorgang keine Widerrufsbelehrung etc. übermittelt wurde!
    Alle weiteren Schreiben getrost in den Papierkorb werfen, die Telefonnummern und email-Absender sperren damit man nicht mehr belästigt wird!

    Falls doch ein Schreiben in einem gelben Umschlag vom Mahngericht kommen sollte, aber unbedingt ggf. den "Rosa Zettel" ausfüllen und mit "Allen Ansprüchen widersprechen" an das Gericht zurück senden!
    Es ist kein Fall bekannt, dass die PVZ ein solches Mahnverfahren durchgezogen hat, weil die PVZ sich ganz bestimmt nicht vor Gericht wagen, damit das "Geschäftsmodell" weiter gehen kann......

    So sieht deren Argumentation im Anschreiben aus:

    Zeitschriftenbezug "Gala" Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG ./. Aktenzeichen: 000000 Bei Zahlungen/Rückfragen angeben
    Osnabrück, 06.07.2020

    Sehr geehrter ???,
    in Bezug auf Ihre E-mail, eingegangen am 06.07.2020, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie einen Vertrag im Internet geschlossen haben. Hier bestätigen Sie aktiv mit einem Häkchen die Widerrufsbelehrung sowie die AGB, ohne diese Bestätigung hätte der Bestellvorgang nicht ausgeführt werden können. Beginn der Lieferung war zur Heft Nr. 12/2019. Eine Kündigung ist zur Heft Nr. 24/2021 hinterlegt.
    Mit Ihrer Kündigung haben Sie den Vertrag wiederholt bestätigt.

    geschrieben für:

    Zeitungen und Zeitschriften in Stockelsdorf

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    3.

    Ausgeblendete 13 Kommentare anzeigen
    FalkdS Ist ja heftig!
    Glückwunsch zum Erfolg und zum Daumen!
    Das mit dem gerichtlichen Mahnschreiben ist wirklich wichtig.
    Das Gericht prüft die Richtigkeit der Forderungen nur bei Widerspruch, ohne den werden die Forderungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist (14Tage?) verbindlich und sind soweit ich mich erinnere i.d.R. nicht mehr anfechtbar.
    konniebritz So arbeiten Zeitschriftenverlage oft. Erst wird ein kurzes Probeabo angeboten. Wenn man nicht rechtzeitig kündigt, hat man ein unerwünschtes Abo am Hals, dass man nicht so schnell wieder los wird. Meist steht die Abo-Falle-Bedingung im Kleingedruckten.

    Ich habe mich nur auf Abos eingelassen, die automatisch enden sollten. Bei einer Kündigung ist immer zu befürchten, dass der Verlag diese "zufällig" nicht erhalten hat. Wie Du schon schreibst, immer mit Einschreiben und Rückschein senden, damit Du einen Beweis hast, dass Du die Kündigung fristgerecht geschickt hast.

    Auch nach Ablauf des automatisch endenden Probeabos wurde ich von den Anbietern telefonisch und per Brief belästigt, ob ich nicht doch ein Abo abschließen möchte. Inzwischen lasse ich mich auf Probeabos nicht mehr ein. Es ist anstrengend und nervtötend - und natürlich hochgradig unseriös.

    Glückwunsch zum verdienten Daumen für diese Bewertung!
    bearbeitet
    Ein golocal Nutzer Leider sind das Erfahrungswerte bei einigen Abos. Erst "locken" sie mit "Sonderangeboten" und dann versuchen sie es auf unlegalen Wegen Kunden zu kapern.
    Ein golocal Nutzer Übelst leider kein Einzelfall bei PVZ, bekannte hat das mit angeblichen Gewinnspiel erlebt zwei Tage später kommt der Werbeanruf sie haben gewonnen und bekommen den Gewinn beim Zeitschriftenabo.