Bewertungen (3 von 7)
Ich möchte die Ergebnisse filtern!-
Verkaufen mit der Abo-Falle1.
Diese Firma vertreibt Zeitschriften im Rahmen von Gewinnspielen und/oder Bestellungen mit der Abo-Falle!
Die Abwicklung erfolgt über die PVZ Stockelsdorf, das sagt schon Alles!
Bei der Bestätigung wird keine Widerrufsbelehrung oder AGB's mitgesandt, sondern man beruft sich hinterher, dass man mit einem "Häkchen" diesen zugestimmt hätte. Die Bestätigung erwähnt nur, den kostenlosen Bezug der bestellten Zeitschrift, verschweigt aber aus besagten Gründen, dass der Widerruf 14 Tage nach Erhalt der ersten Zeitschrift erfolgen müsste. Danach beginnt die sog. "Gesetzliche Kündigungsfrist" von 1 Jahr. Ich kann nur sagen, Finger weg und sich auf das Urteil des BGH Az. III ZR 368/13 berufen!
Das Abo mit Einschreiben / Rückschein widerrufen mit der Begründung, dass kein gültiger Vertrag wegen fehlender Widerrufsbelehrung besteht!
-
Diese Firma arbeitet für die PVZ Stockelsdorf, das sagt ALLES!2.
Hier wird mit der klassischen "Abo-Falle" gearbeitet: Man wird animiert bei einem Gewinnspiel o.ä. ein kostenloses Probeabo zu bestellen, welches vollkommen risikolos ist. Falls man das erste Exemplar bekommt und nicht innerhalb 14 Tagen das Abo widerruft, tritt deren "Abo-Fallen-Gesetz" in Kraft, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 1 Jahr begonnen hat....Bei Reklamation, dass man diese Frist nicht gewusst hat, wird darauf verwiesen, dass man beim Bestellprozess ein "Häkchen" angeklickt hat, dass man die Widerrufsbelehrung etc. bekommen bzw. akzeptiert hat....
So sieht deren Argumentation im Anschreiben aus:
Zeitschriftenbezug "Gala" Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG ./. Aktenzeichen: 000000 Bei Zahlungen/Rückfragen angeben
Osnabrück, 06.07.2020
Sehr geehrter ???,
in Bezug auf Ihre E-mail, eingegangen am 06.07.2020, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie einen Vertrag im Internet geschlossen haben. Hier bestätigen Sie aktiv mit einem Häkchen die Widerrufsbelehrung sowie die AGB, ohne diese Bestätigung hätte der Bestellvorgang nicht ausgeführt werden können. Beginn der Lieferung war zur Heft Nr. 12/2019. Eine Kündigung ist zur Heft Nr. 24/2021 hinterlegt.
Mit Ihrer Kündigung haben Sie den Vertrag wiederholt bestätigt.
Das Gesetz sieht aber dies ausdrücklich vor:
Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in einer "zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise" zugehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem immer noch gültigen Urteil betont und dem Verbraucher Recht gegeben (Urt. v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
Man sollte also unbedingt einen Widerruf per Einschreiben/Rückschein an die GMI und PVZ senden, sich auf dieses Urteil berufen und übermitteln, dass kein gültiger Vertrag zu Stande gekommen ist, weil beim Bestellvorgang keine Widerrufsbelehrung etc. übermittelt wurde!
Alle weiteren Schreiben getrost in den Papierkorb werfen, die Telefonnummern und email-Absender sperren damit man nicht mehr belästigt wird!
Falls doch ein Schreiben in einem gelben Umschlag vom Mahngericht kommen sollte, aber unbedingt ggf. den "Rosa Zettel" ausfüllen und mit "Allen Ansprüchen widersprechen" an das Gericht zurück senden!
Es ist kein Fall bekannt, dass die GMI ein solches Mahnverfahren durchgezogen hat, weil der GMI-Service sich ganz bestimmt nicht vor Gericht wagt, damit das "Geschäftsmodell" weiter gehen kann......
-
Diese Firma gibt vor, ein seriöser "Dienstleister" für Zeitschriftenverlage etc. zu sein. In Wirklichkeit arbeiten sie mit der klassischen "Abo-Falle": Man wird animiert bei einem Gewinnspiel o.ä. ein kostenloses Probeabo zu bestellen, welches vollkommen risikolos ist. Falls man das erste Exemplar bekommt und nicht innerhalb 14 Tagen das Abo widerruft, tritt deren "Abo-Fallen-Gesetz" in Kraft, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 1 Jahr begonnen hat....Bei Reklamation, dass man diese Frist nicht gewusst hat, wird darauf verwiesen, dass man beim Bestellprozess ein "Häkchen" angeklickt hat, dass man die Widerrufsbelehrung etc. bekommen bzw. akzeptiert hat....3.
Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in einer "zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise" zugehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem immer noch gültigen Urteil betont und dem Verbraucher Recht gegeben (Urt. v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
Man sollte also unbedingt einen Widerruf per Einschreiben/Rückschein an die PVZ Stockelsdorf senden, sich auf dieses Urteil berufen und übermitteln, dass kein gültiger Vertrag zu Stande gekommen ist, weil beim Bestellvorgang keine Widerrufsbelehrung etc. übermittelt wurde!
Alle weiteren Schreiben getrost in den Papierkorb werfen, die Telefonnummern und email-Absender sperren damit man nicht mehr belästigt wird!
Falls doch ein Schreiben in einem gelben Umschlag vom Mahngericht kommen sollte, aber unbedingt ggf. den "Rosa Zettel" ausfüllen und mit "Allen Ansprüchen widersprechen" an das Gericht zurück senden!
Es ist kein Fall bekannt, dass die PVZ ein solches Mahnverfahren durchgezogen hat, weil die PVZ sich ganz bestimmt nicht vor Gericht wagen, damit das "Geschäftsmodell" weiter gehen kann......
So sieht deren Argumentation im Anschreiben aus:
Zeitschriftenbezug "Gala" Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG ./. Aktenzeichen: 000000 Bei Zahlungen/Rückfragen angeben
Osnabrück, 06.07.2020
Sehr geehrter ???,
in Bezug auf Ihre E-mail, eingegangen am 06.07.2020, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie einen Vertrag im Internet geschlossen haben. Hier bestätigen Sie aktiv mit einem Häkchen die Widerrufsbelehrung sowie die AGB, ohne diese Bestätigung hätte der Bestellvorgang nicht ausgeführt werden können. Beginn der Lieferung war zur Heft Nr. 12/2019. Eine Kündigung ist zur Heft Nr. 24/2021 hinterlegt.
Mit Ihrer Kündigung haben Sie den Vertrag wiederholt bestätigt.